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Für Anfragen zur Erstellung von Visitenkarten, Postkarten und Grafiken mit maritimen Design nutzen Sie bitte meine Internetpräsenz www.larus-design.de. Hier finden Sie Referenzen und Mustervorschläge und können individuelle Design-Wünsche anbringen.

Urheberrecht UrhG

Der Urheber wird im Text als Autorin bezeichnet

Allgemein
Die Autorin ist bestrebt, in allen Inhalten dieser Webseite, die Urheberrechte der Fotos, Sounds und Texte zu beachten und hauptsächlich von ihr selbst erstellte Fotos, Sounds und Texte zu nutzen. Sollten sich auf den jeweiligen Seiten dennoch ein ungekennzeichnetes, aber durch fremdes Copyright geschütztes Foto, Sound oder Text befinden, so konnte das Copyright von der Autorin nicht festgestellt werden. Im Falle einer solchen unbeabsichtigten Copyrightverletzung wird die Autorin das entsprechende Objekt nach Benachrichtigung aus ihrer Publikation entfernen bzw. mit dem entsprechenden Copyright kenntlich machen.

Nutzungsrechte nach § 31 UrhG
(1) Die Autorin räumt das Recht ein, ihre Fotos und Animationen auf einzelne oder individuelle Nutzungsarten anzuwenden. Dieses Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Die Nutzung ist nur nach vorheriger Absprache mit der Autorin, deren schriftlichen Bestätigung und Übereinkunft einer angemessenen Vergütung gestattet.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Nutzer, das Foto auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Nutzer, Fotos und Animationen unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch die Autorin vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) ist entfallen
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Vergütung nach § 32 UrhG
(1) Die Autorin hat für die Einräumung von Nutzungsrechten ihrer Fotos und Animationen Anspruch darauf, eine individuell vereinbarte Vergütung in Form einer einmaligen Aufwandsentschädigung zu erheben. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird generell in einem angemessenen Rahmen vereinbart.
(2) Die Autorin verzichtet auf die Anwendung einer allgemeinen Vergütungsregel und entscheidet selbst über die Angemessenheit, Vertretbarkeit und Höhe der Aufwandsentschädigung.
(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil der Autorin von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Die Autorin kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für Jedermann einräumen.

Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz nach § 97 UrhG
(1) Wer das Urheberrecht der Autorin oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von der Autorin das Recht auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr das Recht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist der Autorin zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber von Lichtbildnern (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.



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